Rechtsprechung
BVerwG, 09.10.1991 - 8 B 135.91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe von Inhabern öffentlich geförderter Genossenschaftswohnungen - Sinn und Zweck der Erhebung der Fehlbelegungsabgabe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 17.04.1991 - 7 B 89.1740
- BVerwG, 09.10.1991 - 8 B 135.91
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85
Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen
Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 8 B 135.91
Die Festsetzung von Ausgleichsleistungen aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen gegen Inhaber von Genossenschaftswohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und des beschließenden Senats (Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe dient bei öffentlich geförderten Genossenschaftswohnungen ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der verfassungsrechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren (vgl. Urteil vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 f.).
§ 6 AFWoG muß vielmehr so ausgelegt und angewendet werden, daß er sich in den Grenzen des Gesetzeszweckes hält, nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile abzuschöpfen (vgl. Urteil vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff.).
- BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84
Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 8 B 135.91
Die Festsetzung von Ausgleichsleistungen aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen gegen Inhaber von Genossenschaftswohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und des beschließenden Senats (Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. - BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85
Wohnungsfürsorge
Auszug aus BVerwG, 09.10.1991 - 8 B 135.91
Die Festsetzung von Ausgleichsleistungen aufgrund des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen gegen Inhaber von Genossenschaftswohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und des beschließenden Senats (Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
- VG Darmstadt, 02.07.1997 - 2 G 1764/96
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Heranziehung einer …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Frankfurt/Main, 11.03.1997 - 10 G 940/94 Die auf dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25.2.1992 (GVBl. I S. 87; HessAFWoG Fassung 1992; jetzt HessAFWoG v. 5.6.1996, GVBl. I S. 262, in Kraft ab 1.7.1996) und dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22.12.1981 i. d. F. d. Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl. I S. 2180) beruhende Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich geförderten Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie dient ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren (BVerwG 3.3.1989 - 8 C 98/85 -, Buchholz 401.71, AFWoG Nr. 3 und 9.10.1991 - 8 B 135/91 -, PersR 1992, 52).